Satzung

Stand: 14.09.2022

Satzung des Fördervereins für den

Evangelischen Kindergarten Regenbogenfische in Mönkeberg

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Regenbogenfische Mönkeberg„ und wird nachfolgend als Verein bezeichnet.

(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e. V.“

(3) Sitz des Vereins ist in 24248 Mönkeberg.

 (4) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.08. – 31.07.

 §2

Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung. Der Förderverein hat die Aufgabe, für die Interessen und Anliegen des Kindergartens zu werben und Mittel für Unterhaltung und Betrieb des Kindergartens zu beschaffen. Insbesondere für notwendige Maßnahmen, Anschaffungen und Ausflüge.

  • Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die im Kindergarten tätigen Mitarbeiter in kultureller, organisatorischer oder materieller Weise
  • Ausrichtung und Unterstützung von Ausflügen
  • Anschaffung und Erhaltung von Spielgeräten und/oder Materialien
  • Anschaffung und Erhaltung von sonstigen Einrichtungsgegenständen
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder
  • Förderung der Außendarstellung von Verein und Kindergarten in der Öffentlichkeit
  • Beantragung von öffentlichen Fördermitteln, etwa bei Stiftungen oder öffentlichen Einrichtungen 

§3

Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind ehrenamtlich tätig.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gilt die Bestimmung über die Vermögensbindung in § 11 Abs. 2 der Satzung; entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bzw. der Gemeinnützigkeit.

§4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person bzw. Personenvereinigung werden. Aufnahmeanträge sind an den Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

(3) Austrittserklärungen sind an den Vorsitzenden zu richten. Die schriftliche Kündigungsfrist beläuft sich auf mindestens 4 Wochen vor Ende des Kindergartenjahres. Sie werden jeweils zum Schluss eines Kindergartenjahres wirksam. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein.

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann insbesondere erfolgen, wenn es beharrlich seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins gefährdet. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§5

Mittel des Vereins

(1) Die für die Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Über die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten. Die Zahlungsweise wird auf jährlich festgesetzt. Die Beiträge sind bis zum 1.9. des Jahres fällig.

(3) Im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Spenden werden nicht zurückerstattet; den Mitgliedern auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder im Fall seiner Auflösung.

 §6

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§7

Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. a) dem Ersten Vorsitzenden
  2. b) dem Zweiten Vorsitzenden
  3. c) dem Schriftführer
  4. d) dem Kassierer
  5. e) sowie dem Pressewart.

Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Die Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (§ 8 Abs. 5). Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl durch Hinzuwahl eines Mitgliedes, wobei er nach freiem Ermessen eine Änderung der Geschäftsverteilung vornehmen kann.

(2) Der Vorstand kann über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und beschließen, sofern hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegen insbesondere:

  1. a) Aufstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
  2. b) Festsetzung allgemeiner Richtlinien;
  3. c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Bei Ausgaben bis 100 Euro entscheidet der Vorsitzende. Bei Ausgaben über 100 Euro vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich. Ausgaben über 500 Euro muss der Gesamtvorstand beschließen.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Zweiten Vorsitzenden.

(6) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.

(7) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(8) Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bis zur Höhe des Vereinsvermögens. Ein etwaiger Anspruch auf Schadenersatz entfällt mit der Entlastung, wenn und soweit die anspruchsbegründenden Tatbestände den Mitgliedern im Rahmen der Mitgliederversammlung oder auf andere Weise vor der Entlastung bekannt gegeben worden sind.

§8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. a) Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder;
  2. b) Beschlussfassung über den jährlichen Mindestbeitrag;
  3. c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
  4. d) Entlastung des Vorstands;
  5. e) Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
  6. f) Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 4 Abs. 1 und 4.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden einberufen. Sie tritt nach Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich – zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen ergehen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung vorzüglich per E-Mail und nur auf besonderen Wunsch per Brief.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung oder Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt; maßgebend ist dann die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Davon abweichend können die weiteren Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang gewählt werden; gewählt ist, wer dabei die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.

§9

Vertretung

Der Verein wird vom Ersten und Zweiten Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

§10

Rechnungslegung

(1) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kindergartenjahr.

(2) Für jedes Jahr ist innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung hat alle im Zusammenhang mit dem Verein anfallenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.

(3) Vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand erstellte Jahresrechnung und die Kassenführung durch zwei Rechnungsprüfer zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt; nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes ist. Über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.

 §11

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein gesamtes Vermögen auf den Evangelischen Kindergarten Regenbogenfische Mönkeberg über, welcher es für den Kindergarten im Sinne des Fördervereins zu verwenden hat.

§12

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen oder rechtsunwirksam sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung soll eine sinngemäße, jedoch rechtsgültige Regelung gelten.

§13

Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 08.07.2022 vorgestellt und verabschiedet.

(2) Die heutige Satzungsänderung wurde auf der einberufenen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen, um die Steuerbegünstigung § 60a Abs. 1AO des FA Kiel zu erlangen.